Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen Renopartner

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

  • Verbraucher: eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt;
  • Kunde: ein Kunde, der als Verbraucher oder in Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt;
  • Renopartner: der Bauunternehmer, der gewerbsmäßig kleine Handwerkerarbeiten ausführt;
  • Die Arbeiten: die Gesamtheit der zwischen dem Auftraggeber und Renopartner vereinbarten Arbeiten und/oder die von Renopartner gelieferten Materialien;
  • Mehr- und Minderaufwand: vom Auftraggeber gewünschte Mehr- oder Minderungen der vereinbarten Arbeit, die zu einer Mehrvergütung über oder unter dem vereinbarten Preis führen.


Artikel 2 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Preisangebote und Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Renopartner.

Artikel 3 Abtretungen

3.1 Renopartner stellt sicher, dass jeder Auftrag grundsätzlich schriftlich in einem Bestellformular festgehalten wird.

3.2 Ein Auftrag beinhaltet eine klare Beschreibung der auszuführenden Arbeiten mit:

  • eine Angabe des Zeitpunkts, zu dem mit den Arbeiten begonnen werden kann, und eine Angabe der Dauer der Arbeiten;
  • den Preis der Arbeit;
  • die Zahlungsmethode.

3.3 Der Kunde und Renopartner können Vereinbarungen auf der Grundlage von zwei Preisgestaltungsmethoden treffen:

  • Festpreis
  • Regie

Von einem Festpreis kann in der Schlussabrechnung nur aufgrund einer Regelung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen werden. Im Falle Regie vereinbaren der Kunde und Renopartner, dass die Renopartner entstandenen Kosten erstattet werden; Der Stundensatz wird im Voraus festgelegt und wenn möglich auch die anderen Kosten; Bei jeder Abrechnung erstellt Renopartner eine Zusammenstellung der aufgewendeten Stunden und aller anderen Kosten, einschließlich der Materialkosten im Zusammenhang mit dem Auftrag.

Auf Wunsch kann im Falle Regie ein Zielpreis angegeben werden. Als Zielpreis gilt die möglichst genaue Schätzung des letztlich fälligen Gesamtpreises; Diese Schätzung bezieht sich auf die Anzahl der aufzuwendenden Stunden und/oder die zu verarbeitenden Materialien und/oder die sonstigen Kosten. Auch eine Kombination der beiden Preisfindungsmethoden (teils Festpreis, teils Regiepreis) ist möglich.

3.4 Ist der Kunde Verbraucher, verstehen sich alle Preise inklusive Mehrwertsteuer.

3.5 Renopartner stellt sicher, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden rechtzeitig, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4 Pflichten von Renopartner

4.1 Renopartner garantiert, dass die Arbeiten ordnungsgemäß und ordnungsgemäß gemäß den Bestimmungen des Vertrags geliefert werden und dass sie einwandfreie Arbeitsmethoden anwenden.

4.2 Bei der Vorbereitung und Durchführung des Auftrags wird Renopartner, soweit dies vernünftigerweise möglich ist, auf die Wünsche des Kunden eingehen und diese berücksichtigen.

4.3 Bei der Ausführung der Arbeiten beachtet Renopartner die geltenden Vorschriften und Vorschriften, wie sie zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten in Kraft sind oder sein werden.

4.4 Renopartner ist verpflichtet, den Kunden auf Folgendes hinzuweisen: 

Ungenauigkeiten in den übertragenen Arbeiten, soweit Renopartner davon weiß oder vernünftigerweise wissen müsste;
Ungenauigkeiten in den vom Kunden geforderten Konstruktionen und Arbeitsmethoden;
offensichtliche Mängel des Grundstücks oder des unbeweglichen Vermögens, an dem die Arbeiten ausgeführt werden;
Mängel oder Ungeeignetheit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien oder Werkzeuge; all dies, sofern sie sich Renopartner vor oder während der Ausführung der Arbeiten offenbaren und Renopartner als Experte auf diesem Gebiet angesehen werden muss.

4.5 Kommt Renopartner einer oder mehreren Verträgen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, ist er verpflichtet, den damit verbundenen Schaden in angemessener Weise zu ersetzen.

4.6 Renopartner ist gegen Schäden, soweit sie ihm zugerechnet werden können, bis zu einem Betrag von 1.250.000 € pro Ereignis versichert, unabhängig von der Haftung nach dem niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch.

Artikel 5 Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist für die Tauglichkeit und Eignung der von ihm zur Verfügung gestellten oder vorgeschriebenen Materialien und Werkzeuge sowie für die Richtigkeit der vom Auftraggeber gemachten Angaben verantwortlich.

5.2 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Renopartner seine Arbeiten rechtzeitig und ordnungsgemäß ausführen kann.

5.3 Kommt der Auftraggeber einer oder mehreren Verträgen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, ist er verpflichtet, den damit verbundenen Schaden in angemessener Weise zu ersetzen.

5.4 Der Kunde trägt das Risiko von Schäden, die verursacht werden durch:

  • Ungenauigkeiten in der zugewiesenen Arbeit;
  • Ungenauigkeiten in den vom Kunden geforderten Konstruktionen und Arbeitsmethoden;
  • offensichtliche Mängel des Grundstücks oder des unbeweglichen Vermögens, an dem die Arbeiten ausgeführt werden;
  • Mängel oder Ungeeignetheit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien oder Werkzeuge.

Die Warnpflicht von Renopartner nach Artikel 4 Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

Artikel 6 Änderung der Abtretung

Die Parteien können zusätzliche und weniger Arbeit vereinbaren, wobei Renopartner sicherstellt, dass dies schriftlich festgehalten wird, einschließlich der Zustimmung des Auftraggebers.

Artikel 7 Unvorhergesehene Komplikationen

7.1 Im Falle unvorhergesehener Komplikationen wird Renopartner den Kunden so schnell wie möglich benachrichtigen.

7.2 Wenn Renopartner nicht in der Lage ist, den Kunden zu erreichen, muss Renopartner die Arbeiten unterbrechen, es sei denn, die unvorhergesehene Komplikation erfordert sofortiges Handeln.

7.3 Alle zusätzlichen Kosten, die Renopartner im Zusammenhang mit einer unvorhergesehenen Komplikation entstehen, die sofortiges Handeln erfordert und die zur Schadensbegrenzung angemessen sind, werden vom Kunden erstattet.

7.4 Wenn die unvorhergesehene Komplikation kein sofortiges Handeln erfordert, kann der Auftraggeber zusätzliche oder weniger Arbeiten anordnen.

Artikel 8 Lieferung

8.1 Nach Beendigung der Arbeiten fordert Renopartner den Auftraggeber auf, die ausgeführten Arbeiten zu liefern. Der Auftraggeber hat hierauf innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren und kann das Werk, ob unter Vorbehalt oder nicht, unter Angabe der Mängel annehmen oder ablehnen.

8.2 Wenn Mängel festgestellt werden, die von Renopartner behoben werden müssen, wird Renopartner diese Mängel so schnell wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Liefertermin beheben, es sei denn, dies ist aufgrund von Umständen, die außerhalb des Risikobereichs von Renopartner liegen, unmöglich.

Artikel 9 Ratenzahlung

9.1 Haben die Parteien eine Ratenzahlung vereinbart, erfolgt die Zahlung im Verhältnis zum Fortschritt. Die Zahlung hat spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen.

9.2 Wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde und Renopartner seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Fortsetzung der Arbeiten nicht nachkommt, hat der Auftraggeber das Recht, die Zahlung auszusetzen.

Artikel 10 Schlussabrechnung

10.1 Renopartner übergibt dem Kunden die Schlussrechnung bei der Lieferung oder sendet sie ihm nach der Lieferung zu.

10.2 Wenn der Vertrag auf einer Verwaltung beruht (unabhängig davon, ob dies mit einem Zielpreis verbunden ist oder nicht), enthält die Endabrechnung eine Aufstellung der aufgewendeten Stunden, der gelieferten Materialien und anderer Kosten (wie z. B. Werkzeugmiete, Parkgebühren, Duldung usw.).

10.3 Wenn der Vertrag auf einem Festpreis basiert, enthält die Schlussabrechnung eine Angabe des Festpreises, etwaiger „Mehr- und/oder Minderarbeiten“ und etwaiger Mehrkosten aufgrund unvorhergesehener Komplikationen.

10.4 Die Schlussabrechnung enthält auch eine Aufstellung der vom Auftraggeber bereits gezahlten Beträge und des Restbetrags.

10.5 Alle Zahlungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung zu leisten, es sei denn, die Parteien haben eine andere Laufzeit vereinbart.

Artikel 11 Zahlungsaussetzung

11.1 Wenn das gelieferte Werk nicht dem Vertrag entspricht, hat der Kunde das Recht, die Zahlung auszusetzen, wobei der zu setzende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Mangel stehen muss.

11.2 Wenn der ausgesetzte Betrag in keinem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Mangel steht, hat Renopartner das Recht, die gesetzlichen Zinsen auf den übersteigenden ausgesetzten Betrag zu berechnen.

Artikel 12 Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen

12.1 Zahlt der Kunde nicht fristgerecht, gerät er ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug. Nach Ablauf der Zahlungsfrist (gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 5) sendet Renopartner jedoch eine Zahlungserinnerung. Darin weist er auf den Verzug des Auftraggebers hin und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Zahlungserinnerung zu zahlen.

12.2 Renopartner kann Zinsen auf Zahlungen berechnen, die nicht rechtzeitig nach Ablauf der Zahlungsfrist (gemäß Artikel 10 Absatz 5) bis zum Tag des Eingangs des fälligen Betrags geleistet wurden. Diese Zinsen entsprechen den gesetzlichen Zinsen.

12.3 Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ist Renopartner berechtigt, den ihr geschuldeten Betrag ohne weitere Inverzugsetzung einzuziehen.

Artikel 13 Gewährleistung

13.1 Renopartner garantiert, dass alle Mängel, die nach der Lieferung zutage treten, für einen Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung kostenlos behoben werden, es sei denn, er weist nach, dass der Mangel nicht auf die Arbeiten zurückzuführen ist. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass Renopartner auch nach Ablauf dieser Frist für etwaige Mängel des Werkes auf der Grundlage des Gesetzes haftbar gemacht werden kann. Wenn die Parteien eine längere Laufzeit vereinbart haben, muss dies auf dem Bestellformular angegeben werden.

13.2 Bei den in Absatz 1 genannten Mängeln handelt es sich um Mängel, die für den Verbraucher vor dem Zeitpunkt der Entdeckung nicht erkennbar waren und die der Verbraucher Renopartner so schnell wie möglich schriftlich mitgeteilt hat.

Artikel 14 Sonstige Bestimmungen

14.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.

14.2 Das niederländische Gericht ist ausschließlich für Streitigkeiten zuständig, die sich direkt oder indirekt aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.

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